Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich, Hebamme verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
1. Allgemeines
1.1. Johanna Stemmer ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-4692 Niederthalheim und sie ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 2476 eingetragen. Anna Suchentrunk ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-4816 Gschwandt und sie ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 2479 eingetragen.
1.2. Mit der gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Johanna Stemmer und Anna Suchentrunk (im Weiteren als Wahlhebammen bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als Klientin bezeichnet) im Sinnes eines freien Dienstvertrages geregelt.
1.3. Die Betreuung erfolgt durch die Wahlhebammen. Die Vorsorgen erfolgen im Wechsel. Zur Hausgeburt kommt die rufbereite Hebamme. Die Rufbereitschaft wechselt 2-wöchentlich. Die Klientin erhält eine Telefonnummer unter der die rufbereite Hebamme erreichbar ist. Die Betreuung im Wochenbett erfolgt nach gemeinsamer Absprache.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen den Wahlhebammen und der Klientin wird nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch im beidseitigen Einverständnis mündlich oder schriftlich erschlossen. Bei Stillgruppe oder Rückbildungskurs mit Anmeldung für diese.
2.2. Die Wahlhebammen sind berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Der genaue
Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen den Wahlhebammen und der Klientin vereinbarten Leistungspaket.
3.2. Die Wahlhebammen sind bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin oder in der Ordination der Wahlhebammen erfolgt.
4. Mitwirkungspflicht der Klientin
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, den Wahlhebammen wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebammen für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebammen müssen alle für ihre Tätigkeiten wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat den Wahlhebammen im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht trifft auch bei den darauffolgenden Anamnesen zu.
4.3. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse sind die Wahlhebammen gemäß §7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.4. Bei Verhinderung der Wahlhebammen hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.5. Sollte die Klientin die Wahlhebammen nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der von den Wahlhebammen genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.
4.6. Sollte die Wahlhebammen auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit den Wahlhebammen weiterhin zu versuchen.
4.7. Die Wahlhebammen verpflichten sich schnellstmöglich auf einen Anruf zu reagieren.
4.8. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen, somit nicht per SMS. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte vor allem aus Gründen des Geburtsverlaufes, wie Wehentätigkeit, Blasensprung, Geburtsbeginn und dergleichen erfolgen. Ebenso bei akuten Problemen währen Schwangerschaft und im Wochenbett.
Die Kontaktaufnahme per WhatsApp, Facebook etc. ist aus datenschutzrechtlichen Gründen zu unterlassen.
4.9. Die Wahlhebammen können vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
5. Vertretungsbefugnis
5.1. Die Wahlhebammen erbringen die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie können sich jedoch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebammen in dieser Vereinbarung verpflichtet haben. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.
5.2. Bei Verhinderung der Wahlhebammen für die Erbringung der vereinbarten Leistung bemühen sich die Wahlhebammen um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als Professionelle Weiterversorgung gilt.
5.3. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit haben die Wahlhebammen der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit frühestmöglich vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen und gegebenenfalls für eine Vertretung zu sorgen.
6. Datenschutz
6.1. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden Daten über Personen, sozialen Status sowie die für die
Leistungsinhalt des Behandlung notwendigen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt.
6.2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes.
6.3. Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Ärztin oder einer Klinikeinweisung stellen die Wahlhebammen der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung erklärt sich die Leistungsempfängerin einverstanden.
6.4. Auch der Weitergabe aller medizinischen Befunde an eine vertretende Hebamme stimmt die Frau ausdrücklich zu.
7. Termine
7.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei verinbarte Termine wahrzunehmen sind.
7.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden könne, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin den Wahlhebammen persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
7.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so werden 100€ pauschal fällig. Diese Kosten werden von den Krankenkassen nicht rückvergütet.
8. Haftung
Die Wahlhebammen haften nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden.
9. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
9.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
9.2. Unterbleiben die Leistungen ohne das Verschulden der Wahlhebammen, obwohl sie zur Erbringung bereit waren, so gebührt den Wahlhebammen eine Vergütung gemäß Punkt 7.3.
9.3. Die Kosten der Leistungen der Wahlhebammen werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge.
10. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
11. Zahlungsverzug
11.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4%.
11.2. Die Wahlhebammen sind berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von €10,00 in Rechnung zu stellen.
12. Vertragsauflösung
12.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
12.2. Wird der Behandlungsvertrag zur Hausgeburt nicht vor der 37+0 SSW aufgelöst, wird die komplette Rufbereitschaft in Rechnung gestellt. Bereits getätigte Anzahlungen werden nicht rückerstattet.
12.3 Wird bei Still- und Rückbildungsgruppe mit schriftlicher Anmeldung, bzw. nach Abschluss des Behandlungsvertrags, der Vertrag nicht bis 2 Wochen vor Kursbeginn aufgelöst, werden €100 in Rechnung gestellt.
12.3. Die Wahlhebammen dürfen die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlunsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebammen nicht verpflichtet sind, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
12.4. Die Wahlhebammen sind berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
12.5. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebammen für die, bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
13. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig, insbesondere auch das Abgehen von der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 4840 Vöcklabruck bzw. 4810 Gmunden vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelungen bedacht hätten.
15.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a. Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG)
b. Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen